Haushaltsmittel

 

Für die Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Haushaltsmittel von der Ländernotarkasse bereitgestellt. Dies hat den Vorteil einer Kostenreduzierung, denn statt fünf verschiedener Erhebungsverfahren wird ein einheitlicher Einzug im Rahmen der Abgabenabführung vorgenommen.

Die Haushaltshoheit, d.h. die Planung des einzelnen Kammerhaushalts und dessen Höhe steht in alleiniger Entscheidungskompetenz der Kammern bzw. der Kammerversammlung, die den Haushaltsplan feststellt. Ein Beirat, der vom Präsidenten der Kasse geleitet wird, berät zuvor über die einzelnen Haushalte, um ein ausgeglichenes Ausgabenverhalten sicherzustellen, § 113 Abs. 16 BNotO.