Einkommensergänzung

 

Zu den Aufgaben der Ländernotarkasse gehört die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO. Diese Ergänzung stellt eine ausreichende Versorgung auch an den Notarstellen sicher, an denen kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden kann, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der vorsorgenden Rechtspflege jedoch notwendig sind.

Die Ausgestaltung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe ist der näheren Ausformung durch die Ländernotarkasse überlassen, § 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO. In Ausfüllung der gesetzlichen Aufgabenübertragung ist in der Satzung folgendes bestimmt:

Art. 2 der Hauptsatzung

(1) Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 im Freistaat Sachsen in der ersten Stufe und mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Einkommensergänzung wird nicht mehr gewährt, wenn der Notar die für ihn geltende Regelaltersgrenze gemäß der Versorgungssatzung erreicht hat. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse auf Antrag nach Anhörung der zuständigen Landesjustizverwaltung die weitere Gewährung von Einkommensergänzung beschließen.